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§ 12 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 12 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
(1) 1Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 und 9 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe. 3Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
(2) 1In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 11 zu bewilligen. 2Aufwendungen im Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 12 VBVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 VBVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung (vom 01.01.2026)
... Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2 . (2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... 2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12 , 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt. ... 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird § 10. 7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ... „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen. 8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 12 " durch die Angabe „§ 11" ersetzt. 9. § 14 wird § 13. ... und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ §§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2" ... „§§ 12 und 13 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 12 Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ...
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