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§ 13 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

2.
die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,

3.
unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,

4.
projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden,

5.
Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, zu bewerten und

6.
den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu reflektieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) 1Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.

(6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(7) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Die Darstellung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden.

(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

(9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Absatz 7.

(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe und der Report.

 
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Zitierungen von § 13 VersFinKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VersFinKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFinKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 VersFinKflAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... Prüfung statt. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, ...