Geldbezüge nach den
§§ 4,
6,
9,
10 und
11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.