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1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2019/807- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.
2§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie
§ 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
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Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ... 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko ... sein." 13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von ... § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko ... Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, ... der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b , 8. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen ...