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Teil 3 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Teil 3 Indirekte Landnutzungsänderungen
§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
(2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich prozentual auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe.
(3) 1Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein. 2Der Vertrag muss zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. 3§ 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1 nichts anderes ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
1Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
(1) 1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.
(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3
1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. 2§ 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
(1) 1Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. 2Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. 3Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht. 4In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. 5Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. 6Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
- 9.
- ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
- 10.
- ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
- 11.
- ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
- 12.
- ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
- 13.
- ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
- 14.
- ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
- 15.
- ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) 1Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. 3§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 5Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
1Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflichtete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt hat. 2Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hergestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022
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