§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
(1) 1Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. 2Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 3Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als hinreichend anzuerkennen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. 2Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den
§§ 30,
31,
33c,
33d,
34,
34a,
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den
§§ 34d,
34f,
34h,
34i oder nach
§ 60a ausgeübt werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
§ 6 AltfahrzeugV Sachverständige (vom 16.11.2010) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über ...
Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 2 BattG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche ...
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
§ 18 EWKFondsG Kontrolle der Angaben ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche ...
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche ...
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 3 VerpackG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 4 BQFGEG Änderung der Gewerbeordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 13b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13c Anerkennung von ... 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen". 2. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter ... 2 gelten" durch die Wörter „Absatz 2 gilt" ersetzt. 3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt: „§ 13c Anerkennung von ... vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle bestätigt der ...
Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Zitate in aufgehobenen TitelnElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
§ 11 ElektroG Behandlung (vom 01.06.2012) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über ...
Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Anhang I VerpackV (zu § 6) (vom 01.06.2012) ... seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über ...
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