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§ 13b - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 13b Entwicklungsdienst



(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.

(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.

(3) 1Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. 2Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Grundwehrdienst dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.

(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 13b WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13b WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur ...
§ 2a WPflG Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz (vom 01.01.2026)
... und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den ...
§ 5 WPflG Grundwehrdienst (vom 01.01.2026)
... (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes ( § 13b ) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.  ...
§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst (vom 01.01.2026)
... oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, e) einen anderen ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 01.01.2026)
... 6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben ( § 13b ). (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Während ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.01.2026)
... Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 10 ZDG Befreiung vom Zivildienst (vom 01.01.2026)
...  d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes , e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, f) einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;  ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf ... und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b )." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt. 7. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30." durch ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...