Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13c - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht



(1) 1Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. 2Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. 3Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist. 4Für die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten. 2In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen verzichtet haben.

(3) 1Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beurkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befindet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermitteln. 2Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift belehren.

(4) 1Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2Wird auf Karten oder Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13c BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2025Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... für die Vertretungsberechtigung § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14 Eingeschränkte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 2 ElPräsBeurkG Änderung der Bundesnotarordnung
... 11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b ...
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht". b) Die Angabe zu ... die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben." 6. Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ...