Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13c - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen



(1) 1Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. 2Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.

(2) 1§ 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 entsprechende Anwendung. 2Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach Absatz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. 3Der nach Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn, für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach § 28a Absatz 1 gestellt. 4Die bis dahin für frühere Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit. 5§ 13a Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. 6Der Antrag nach Absatz 1 ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13c ErbStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016 (09.11.2016)Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2464

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c ErbStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 01.01.2024)
... gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c , 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als ... stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag ... dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c *) anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und ... *) anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c *) entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ... und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern ... Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur ... dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ... 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der ...
§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (vom 01.07.2021)
... von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 1. ist der ...
§ 19a ErbStG Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vom 15.12.2018)
...  (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann ... sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a oder § 13c und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden ...
§ 28a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung (vom 15.12.2018)
... Nummer 4 entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein Antrag nach § 13c gestellt ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 28.03.2024)
... Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist. (12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I ... frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13c wird wie folgt gefasst: „§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben ... a) Die Angabe zu § 13c wird wie folgt gefasst: „§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen".  ... von begünstigtem Vermögen". b) Nach der Angabe zu § 13c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13d Steuerbefreiung für zu ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c , 16, 17 und 18)" durch die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und ... 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18)" durch die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c , 13d, 16, 17 und 18)" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ... die Angabe „nach § 13a" durch die Wörter „nach den §§ 13a und 13c " und die Angabe „des § 13a" durch die Wörter „der §§ 13a ... und die Angabe „des § 13a" durch die Wörter „der §§ 13a und 13c " ersetzt. bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c" durch ... 13a und 13c" ersetzt. bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c " durch die Angabe „§ 13d" ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt ... nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 1. ist der Erwerber ... 1 bis 4 entsprechend anzuwenden." 5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt: „§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von ... 5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt: „§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (1) ... Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend." 6. Der bisherige § 13c wird § 13d. 7. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... Angabe „§ 13b Abs. 4" durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 oder § 13c " und die Angabe „§ 13b Abs. 1" durch die Angabe „§ 13b Absatz ... In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13a" durch die Angabe „§ 13a oder § 13c " ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... überträgt oder aufgibt." b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13c Abs. 3" durch die Angabe „§ 13d Absatz 3" ersetzt. 9. Nach § ... 4 entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein Antrag nach § 13c gestellt wurde." 10. Dem § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt: ... § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I ... frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern ... dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur ... dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ... 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht." c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:  ...