(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach
§ 788 der Zivilprozessordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... einem ausländischen Recht § 13d Vergütung der Rentenberater § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern § 13f Beauftragung ... 3. von der Vollmacht getrennt sein und 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller ... §§ 13b und 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von ... Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „ § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern (1) Ein Gläubiger ... weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen." 11. Der bisherige § 13e wird § 13h. 12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 4" ersetzt. 14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „ § 13e " durch die Angabe „§ 13h" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 13e " durch die Angabe „§ 13h" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320