(1) Wer entgegen den §§
9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§
9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
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§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung ...
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 2 GEigDuVeG Änderung des Patentgesetzes ... Inhaltsübersicht wird die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a" durch die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis ... bis 142b" ersetzt. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe §§ 139 bis 141 und § 142a" durch die Angabe §§ 139 bis 141a, 142a und ... Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte." 4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden §§ 140a bis 140e ersetzt: § ... 4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden §§ 140a bis 140e ersetzt: § 140a (1) Wer entgegen den §§ 9 ... und 140b werden durch die folgenden §§ 140a bis 140e ersetzt: § 140a (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann ...