(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den antragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144, 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...