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§ 142 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 707-30
Wirtschaftsförderung
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Kapitel 5 Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 2 Verwendung der Einnahmen
§ 141
←
→
§ 143
§ 142 Verwendung von Tilgungen
(1)
1
Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich wieder dem gleichen Förderzweck zuzuführen.
2
Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach
§ 71 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413)
, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351
) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuzuführen.
3
Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach
§ 125 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
zuzuführen.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach
§ 140 Absatz 2
.
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