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§ 142 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren



(1) 1Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. 2Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. 3Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;

2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;

3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) 1Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. 2Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. 3Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) 1Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. 2§ 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) 1Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. 2Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) 1Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.





 

Frühere Fassungen von § 142 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung (vom 13.12.2019)
... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen ...
§ 68b StPO Zeugenbeistand (vom 13.12.2019)
... dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz ...
§ 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten (vom 01.07.2021)
... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,  ...
§ 136 StPO Vernehmung (vom 01.07.2021)
... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. ...
§ 138c StPO Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung (vom 13.12.2019)
... der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ...
§ 143a StPO Verteidigerwechsel (vom 13.12.2019)
... bestellen, wenn 1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers ... gewährleistet ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend. (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des ...
§ 144 StPO Zusätzliche Pflichtverteidiger (vom 13.12.2019)
... zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt ...
§ 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe (vom 01.01.2021)
... Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit ...
§ 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung (vom 13.12.2019)
... Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige ...
§ 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten (vom 13.12.2019)
... hierüber aber nicht zu erwarten ist. Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 59l BRAO Vertretung vor Gerichten und Behörden (vom 01.08.2022)
... Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 40 IRG Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7 , § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ...
§ 61 IRG Gerichtliche Entscheidung
... des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 ...

IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 31 IStGHG Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7 , § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz ... 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen." 13. § 142 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll ... des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende ...

3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 1 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden. § 59m ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 141 Zeitpunkt der ... Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143 Dauer und Aufhebung der ... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann." 3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ ... Absatz 1 beantragen kann." 3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 142 Absatz 1" durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt. ... 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142 Absatz 1" durch die Wörter „ § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt. 4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt ... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann,". 5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.  ... 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann" ersetzt. 7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe ... beantragen kann" ersetzt. 7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „ § 142 " durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 bis 7" ersetzt. 8. § ... § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 142" durch die Wörter „ § 142 Absatz 5 bis 7" ersetzt. 8. § 140 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... verteidigen kann." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst: „§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines ... einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt. § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren (1) Der Antrag des Beschuldigten nach ... wenn 1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers ... des Beschuldigten gewährleistet ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend. (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen ... seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend." 10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe ... In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „ § 142 Absatz 1" durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt. ... 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1" durch die Wörter „ § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt. 14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 5 Satz 1 und 3" ersetzt. 14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 142 Abs. 1" durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt.  ... 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1" durch die Wörter „ § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt. 15. § 408b wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 4 PVNeuRG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3 , von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § ... und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7 , § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ... des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3 , von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten ...
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
... des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3 , von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § ... und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7 , § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung
... nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht." 5. In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5" durch die Angabe „2, 5 und 9" ersetzt. ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 5 RASvStG Änderung der Strafprozessordnung
... „die bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen. 2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Gericht des Gerichtsbezirks ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... 140 Notwendige Verteidigung § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers § 143 Zurücknahme der Bestellung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 8 RpflAnpG Befugnisse von Rechtspraktikanten im Vorbereitungsdienst, Richter- und Staatsanwaltschaftsassistenten und einzuarbeitenden Diplomjuristen
... § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Richterassistenten, ... des Rechtspflegergesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben nach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...