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§ 144 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts



Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.



 

Zitierungen von § 144 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten (vom 01.01.2007)
... des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 138 und 139 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst: „§§ 140 bis 144 (weggefallen)". ... zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst: „§§ 140 bis 144 (weggefallen) ". z) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst: „§ ... 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und ...