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§ 145 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 4 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 145



(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.



 

Zitierungen von § 145 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 146 HGB
... 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. (3) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 39 UmwG Ausschluß der Verschmelzung
... Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als die ...
§ 214 UmwG Möglichkeit des Formwechsels (vom 01.03.2023)
... Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 30 MoPeG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) Buchstabe b wird ...
Artikel 45 MoPeG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.01.2023)
... wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 145 Absatz 1 und 3 , § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,". b) ... „15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,". c) Der Nummer 16 wird ein Komma ...
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators. § 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (1) Auf Antrag eines Beteiligten ... die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4 . (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen ... die Pflicht nach § 125. (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und ...