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§ 145 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 145 Sofortzuschlag



(1) 1Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie

1.
einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder

2.
einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.

(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

(4) 1Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. 2Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 145 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 3 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 145 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
...  § 143a Feststellung der Leistungen § 144 Gesamtplan § 145 Teilhabezielvereinbarung". 2. In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von ... (2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der Verwaltungsakt ... hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten. § 145 Teilhabezielvereinbarung Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Juli 2022". b) Die folgenden Angaben werden angefügt: „ § 145 Sofortzuschlag § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ... Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1." 3. Folgender § 145 wird angefügt: „§ 145 Sofortzuschlag (1) ... Absatz 2 Satz 1." 3. Folgender § 145 wird angefügt: „ § 145 Sofortzuschlag (1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem ...