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Artikel 12 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018



Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

Siebzehntes Kapitel Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben

Achtzehntes Kapitel Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 141 Gesamtplanverfahren

§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung

§ 143 Gesamtplankonferenz

§ 143a Feststellung der Leistungen

§ 144 Gesamtplan

§ 145 Teilhabezielvereinbarung".

2.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches" durch die Wörter „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
§ 56 wird aufgehoben.

4.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden."

5.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Werkstatt für behinderte Menschen" die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

6.
§ 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,".

7.
Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt:

§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

(1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Einrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. § 77 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln.

(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft.

Siebzehntes Kapitel Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 140 Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen.

(2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 des Neunten Buches,

2.
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des Neunten Buches sowie

3.
Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des Neunten Buches.

(3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches.

Achtzehntes Kapitel Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019

§ 141 Gesamtplanverfahren

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:

1.
Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2.
Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

3.
Beachtung der Kriterien

a)
transparent,

b)
trägerübergreifend,

c)
interdisziplinär,

d)
konsensorientiert,

e)
individuell,

f)
lebensweltbezogen,

g)
sozialraumorientiert und zielorientiert,

4.
Ermittlung des individuellen Bedarfes,

5.
Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6.
Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1.
Lernen und Wissensanwendung,

2.
allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3.
Kommunikation,

4.
Mobilität,

5.
Selbstversorgung,

6.
häusliches Leben,

7.
interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8.
bedeutende Lebensbereiche und

9.
Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

§ 143 Gesamtplankonferenz

(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger der Sozialhilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 54 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann abgewichen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe den maßgeblichen Sachverhalt schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Sozialhilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung mit den Leistungsberechtigten insbesondere über

1.
die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und der gutachterlichen Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57 des Neunten Buches,

2.
die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 9,

3.
den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 11,

4.
die Erbringung der Leistungen.

(3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, soll er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.

(4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Sozialhilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.

§ 143a Feststellung der Leistungen

(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Sozialhilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest.

(2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans nach § 145 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach § 54. Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 des Neunten Buches bindend.

(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die auf Grundlage der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches.

(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 144 Gesamtplan

(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.

(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.

(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit

1.
dem Leistungsberechtigten,

2.
einer Person ihres Vertrauens und

3.
den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit

a)
dem behandelnden Arzt,

b)
dem Gesundheitsamt,

c)
dem Landesarzt,

d)
dem Jugendamt und

e)
den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens

1.
die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,

2.
die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,

3.
die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,

4.
die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und

5.
die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.

(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.

§ 145 Teilhabezielvereinbarung

Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend."