(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) 1Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) 1Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208