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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152; Geltung ab 01.10.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2026 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen

§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag".

b)
Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen".

c)
Die Angabe zu § 829 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses".

2.
§ 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt:

§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn

1.
die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und

2.
den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:

a)
das Urteil,

b)
die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern

aa)
diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder

bb)
ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie

c)
eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.

Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind."

3.
Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt:

„§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung

(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.

(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan."

4.
§ 753 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen".

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

„(4) Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.

(6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:

1.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;

2.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst

a)
der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie

b)
die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.

§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.

(8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen."

5.
Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt:

§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.

(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.

§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.

§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag

(1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage

1.
der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,

2.
der Vollstreckungsklausel oder

3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.

(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.

(3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass

1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und

2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber

1.
den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und

2.
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.

Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist."

6.
§ 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn

1.
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,

2.
der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und

3.
dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf."

7.
§ 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt:

§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er

1.
dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder

2.
den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern."

8.
§ 758a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus."

b)
Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen."

9.
In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt" durch die Angabe „Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt" ersetzt.

10.
§ 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden."

11.
Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher."

12.
§ 829 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen."

13.
§ 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt:

§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage

1.
der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,

2.
der Vollstreckungsklausel oder

3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.

(2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.

(3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass

1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und

2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller

1.
das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und

2.
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln.

Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist."

14.
§ 840 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden."

15.
§ 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht."


Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

 
„(5) Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch bei Gericht eingereicht, können die einzelnen Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe Formular im Dateiformat PDF und zugleich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt, so wird das Formular im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung unberührt."


Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2027 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt:

„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung".

2.
In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater" die Angabe „, Kreditinstitute" eingefügt.

3.
Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt:

„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung

In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden."

4.
§ 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln."


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2026 RDGEG offen

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95 Absatz 5" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g" durch die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5" durch die Angabe „, 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4" ersetzt.

5.
In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4" durch die Angabe „, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3" ersetzt.

6.
In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4" durch die Angabe „, 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Oktober 2026 ZVG offen

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 6 ändert mWv. 1. Oktober 2026 FamFG offen

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

 
„(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten."


Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Oktober 2026 ArbGG offen

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten."


Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. Oktober 2026 SGG offen

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

 
„(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten."


Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. Oktober 2026 VwGO offen

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten."


Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. Oktober 2026 FGO offen

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

 
„(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten."


Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Oktober 2026 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden."


Artikel 12 Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Oktober 2026 JBeitrG offen

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,".

2.
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen" die Angabe „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 1. Oktober 2026 PatG offen

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts."

2.
Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten."


Artikel 14 Änderung des Markengesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Oktober 2026 MarkenG offen

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts."

2.
Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten."


Artikel 15 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Oktober 2026 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.

2.
§ 341 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro" durch die Angabe „62,40 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2026 SGB X § 66

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 66 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland" durch die Angabe „Land" ersetzt.

2.
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare."


Artikel 17 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 17 ändert mWv. 1. Oktober 2026 SGB X offen

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 66 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

 
„(5) Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten:

1.
die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers,

2.
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,

3.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

4.
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

5.
die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und

6.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.

Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden.

(6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten."


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft.

(2) Artikel 16 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Juni 2027 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Mai 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig