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§ 145 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 145 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person beschäftigt oder arbeiten lässt,

2.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmitglied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis beschäftigt,

3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Absatz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetagebuch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4.
ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Person vermittelt,

5.
entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine Erlaubnis nicht erteilt,

6.
entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,

7.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort genannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besatzungsmitglied Urlaub nicht gewährt,

9.
entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied im Ausland zurücklässt,

9a.
entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

10.
entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den Zugang zu einer dort genannten Kommunikationseinrichtung nicht gewährt,

11.
entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch nicht erlaubt,

12.
entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

13.
entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,

14.
entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

15.
entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unterweisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

16.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
§ 124 Absatz 1 Satz 2

zuwiderhandelt,

17.
entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Eintragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

18.
einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buchstabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 7, 8, 9a, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Berufsgenossenschaft.





 

Frühere Fassungen von § 145 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuellvor 03.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 145 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 146 SeeArbG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1. ... bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, ... in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, 2. eine in ... 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, 2. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 145 ... 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Nummer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer ... Person in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder 3. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die ...
 
Zitat in folgenden Normen

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 6 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" eingefügt. 14. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ...

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 21. In § 145 Absatz 1 Nummer 18 werden nach der Angabe „§ 113" die Angabe „Absatz 1" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne ...