Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- e)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „nutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126
Bekanntmachung BinSchAufgGNB (vom 21.03.2023) ... vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), 20. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ), 21. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
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