Artikel 147 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 147 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SeeAufgG § 1, § 5, § 9e, § 9f

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 12 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „erheben" ein Komma und die Wörter „speichern und verwenden" eingefügt.

3.
In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „erheben" ein Komma und die Wörter „speichern und verwenden" ergänzt.

4.
In § 9f Absatz 5 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 147 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 147 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 4 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 147 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 2 werden die ...


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