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§ 14 - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 9232-19 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 14 Anforderungen an die Technische Aufsicht



(1) 1Die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person muss für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes geeignet sein. 2Sie ist geeignet, wenn sie

1.
in der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik oder Luftfahrzeugtechnik über einen Abschluss verfügt als

a)
Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur (FH), Ingenieur (graduiert),

b)
Bachelor, Master oder

c)
staatlich geprüfter Techniker,

2.
eine entsprechende Schulung in Bezug auf das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion beim Hersteller dieses Kraftfahrzeugs erfolgreich abgeschlossen hat,

3.
einen gültigen Führerschein besitzt, wobei die Klasse der Fahrerlaubnis der des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion entsprechen muss, und

4.
im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr anvertrauten Aufgaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuverlässig ist.

3Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sind im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 jeweils ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, eine Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister sowie eine Auskunft über Eintragungen aus dem Fahreignungsregister vorzulegen. 4Sofern in dem Fahrerlaubnisregister mehr als drei Punkte eingetragen sind, ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben. 5§ 8 Absatz 3 gilt bezüglich Satz 3 entsprechend.

(2) 1Die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person darf sich mit Zustimmung des Halters zur Erfüllung ihrer Pflichten weiterer geeigneter natürlicher Personen bedienen, die über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesens verfügen. 2Die eingesetzten natürlichen Personen müssen wiederkehrend, mindestens jedoch jährlich beim Hersteller in Bezug auf den Umgang mit dem Kraftfahrzeug sowie wesentliche Veränderungen am Kraftfahrzeug oder der autonomen Fahrfunktion geschult werden. 3Die Schulung ist mit einer praktischen Prüfung einschließlich der Bewältigung simulierter Betriebsstörungen abzuschließen. 4Der erfolgreiche Abschluss der Schulung von eingesetzten natürlichen Personen ist von der Technischen Aufsicht zu dokumentieren. 5Sollen die eingesetzten natürlichen Personen Fahrten im manuellen Fahrbetrieb übernehmen oder Fahrmanöver freigeben, müssen diese Personen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. 6Die Klasse der Fahrerlaubnis muss der des Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion entsprechen.

(3) 1Befindet sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im risikominimalen Zustand im Sinne des § 1d Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, hat die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person eine Untersuchung der Auslösung und der Notwendigkeit des risikominimalen Zustands durchzuführen, bevor sie dessen Beendigung veranlassen darf. 2Das Ergebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren. 3Wurde der risikominimale Zustand durch einen Defekt am Kraftfahrzeug ausgelöst, muss nach Erreichen des risikominimalen Zustands die Fahraufgabe durch die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Nummer 4 manuell übernommen werden, bis der auslösende Defekt nachhaltig beseitigt worden ist. 4Sofern der risikominimale Zustand zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt, ist ungeachtet der Sätze 1 und 3 das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen. 5In diesen Fällen erfolgt die Untersuchung der Technischen Aufsicht gemäß Satz 1 im Nachgang des Abtransports auf Grundlage der gespeicherten Fahrdaten.



 

Zitierungen von § 14 AFGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AFGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AFGBV Antrag auf Genehmigung durch den Halter
... des Halters, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 vorliegen. (2) Der Halter hat mit dem Antrag außerdem vorzulegen: 1. ...
§ 9 AFGBV Genehmigungserteilung; Kontrollen
... ist und 3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind. (2) Ein Betriebsbereich ist geeignet, wenn die ...
§ 10 AFGBV Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
... kann, 4. die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 nicht mehr vorliegen, 5. die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ...
§ 13 AFGBV Anforderungen an den Halter
... der Technischen Aufsicht selbst wahrnimmt, muss er gemäß den Voraussetzungen nach § 14 dafür geeignet sein. Sofern er die Aufgaben der Technischen Aufsicht nicht selbst ... er die Aufgaben der Technischen Aufsicht nicht selbst wahrnimmt, muss er eine nach § 14 geeignete natürliche Person hierfür bestellen. Der Halter hat die zur ...