(Spenden,
§ 48 des Abgeordnetengesetzes)
(2)
1Die dreimonatige Anzeigefrist des
§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend für anzeigepflichtige Spenden beziehungsweise geldwerte Zuwendungen.
2Die Frist beginnt spätestens am Tag des Zuflusses.
3Bei der Übernahme von Reisekosten durch Dritte entspricht das grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts.
(3) 1Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. 2Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt.
(4) Soweit die Voraussetzungen des
§ 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehenden Vortragstätigkeit im Sinne des
§ 44a Absatz 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätigkeit (beispielsweise in Form einer Übernahme von angemessenen Kosten für notwendige Reisen, Übernachtungen und Verpflegung) entgegennehmen.