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§ 48 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 48 Geldwerte Zuwendungen (Spenden)



(1) 1Ein Mitglied des Bundestages hat über geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engagements oder einer Sachunterstützung des Spenders für die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. 2§ 44a Absatz 2 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 3.000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen.

(4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen

1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deutschen Bundestages

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.

(6) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks 200 Euro übersteigt. 2Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu behalten.

(7) 1Der Präsident entscheidet über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden. 2Diese können versteigert oder vernichtet werden. 3Werden sie versteigert, ist der Erlös dem Haushalt des Bundes zuzuführen.

(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schriftlich oder in Textform zu übermitteln.



 
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Frühere Fassungen von § 48 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44a AbgG Unabhängigkeit des Mandats (vom 19.10.2021)
... bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48 . Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791
14. AbgGBek Geldwerte Zuwendungen
...  § 48 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des ... 48 des Abgeordnetengesetzes) (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro ... Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes . Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch ... im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes. Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) ... der Partei bleibt in diesem Fall unberührt. (4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der ...
15. AbgGBek Gastgeschenke
... § 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes ) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48 . Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ist ... die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition. § 48 Geldwerte Zuwendungen (Spenden) (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über ... Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und ...