- 1.
- kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,
- 2.
- muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.
(2) Stellt sich das Fehlen eines nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.