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§ 14 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn
- 1.
- der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
- 2.
- eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.
(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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