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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026

§ 14 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)

V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. 2Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.



 

Zitierungen von § 14 BAProNotFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProNotFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BAProNotFPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 9. die Gesamtnote in Worten und 10. Befreiungen nach § 14 ...