Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026
§ 14 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)
V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
|
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. 2Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
Zitierungen von § 14 BAProNotFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProNotFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 BAProNotFPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 9. die Gesamtnote in Worten und 10. Befreiungen nach § 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_BAProNotFPrV.htm
