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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026
§ 15 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)
V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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§ 15 Zeugnisse
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
(3) Jede Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(4) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 15 BAProNotFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProNotFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_BAProNotFPrV.htm
