1Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des
§ 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
§ 2 des Subventionsgesetzes vom
29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen zu bezeichnen.
2Die antragstellenden Unternehmen sind nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.