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§ 14 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 14 Höherer Dienst



Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.



 

Zitierungen von § 14 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
...  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...