Artikel 14 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 14 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 1. August 2022 SRV § 2

§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135) wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,".



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