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§ 2 - Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)
V. v. 24.11.2015 BGBl. I S. 2135 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 310-4-18 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 310-4-18 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Einreichung
(1) 1Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. 2Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. 3Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
(3) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. 2Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. 3Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. 4Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) 1Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. 2Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
(5) Sichere Übermittlungswege sind:
- 1.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, und dem Register,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register,
- 4.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register,
- 5.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register,
- 6.
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 2 SRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
| aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 14 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
| aktuell | vor 01.08.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SRV Löschung
... sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten ... des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Der Antrag ... zu löschen. Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung ...
§ 10 SRV Inkrafttreten
... § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. ... Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 5 OnlVfEEG Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
... 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Sichere Übermittlungswege ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 14 BRAORefG Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
... § 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135) wird wie folgt gefasst: „2. der ...
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