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§ 14 - Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 703-15 Kartellrecht
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§ 14 Fakultativer Ausschlussgrund



(1) 1Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. 2§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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Zitierungen von § 14 BTTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BTTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BTTG Anwendungsbereich
... Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ... zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind. (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (vom 01.05.2026)
... Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tariftreuegesetz
G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Artikel 4 BTTGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ...