Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 14 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 EZulV § 4

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „5,57 Euro" durch die Angabe „5,67 Euro" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,32 Euro" durch die Angabe „1,34 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,62 Euro" durch die Angabe „2,67 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
...  (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft. (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 74 SVReformG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 ...


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