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§ 14 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen



(1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 3Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. 4Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) 1Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahren

nicht mehr als 10 Jahre,

2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren

nicht mehr als 9 Jahre,

3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren

nicht mehr als 8 Jahre,

4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren

nicht mehr als 7 Jahre,

5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren

nicht mehr als 6 Jahre,

6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren

nicht mehr als 5 Jahre,

7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren

nicht mehr als 4 Jahre,

8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren

nicht mehr als 3 Jahre,

9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren

nicht mehr als 2 Jahre,

10.
von mehr als 90 Jahren

nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) 1Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. 2Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.



 
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Frühere Fassungen von § 14 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG Geltungsbereich
... Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt ...
§ 5 BewG Auflösend bedingter Erwerb
... Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14 , § 15 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tritt die Bedingung ein, so ...
§ 7 BewG Auflösend bedingte Lasten
... bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 , § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen. (2) Tritt die Bedingung ...
§ 13 BewG Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (vom 01.01.2007)
... Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden. (2) Immerwährende ... des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten. (3) Ist der gemeine Wert der ...
§ 17 BewG Geltungsbereich
... ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 3 3. DMBilGErgG
... endgültig höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Bewertungsgesetzes oder, wenn die Wertpapiere Genußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 ...

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag (vom 25.06.2017)
... Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. (2) ...
§ 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
... des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge ...
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden." 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen ... Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort." 16. Die Anlage 9 (zu § 14 ) wird aufgehoben. 17. Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende Anlagen ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... „Anlage 9 zum Bewertungsgesetz" durch die Wörter „der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes" ersetzt. 3. In ...
Artikel 17 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... „Anlage 9 zum Bewertungsgesetz" durch die Wörter „der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes" ersetzt.  ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... 2006 anzuwenden." 10. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a, § 47 ...