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§ 14 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

3.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.





 

Frühere Fassungen von § 14 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung ...
§ 15 BierStG Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am ... Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung ... folgenden Monats fällig. (2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen ...
§ 18 BierStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, ...
§ 22a BierStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen  ... 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält. § 14 Absatz 6 gilt ...
§ 23a BierStG Verwender (vom 01.07.2011)
... wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als ...
§ 24 BierStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 2 zu erlassen, 10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, 11. Vorschriften zu ... die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres, die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln, 12. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 10 BierStV Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung (vom 13.02.2023)
... Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den ...
§ 15 BierStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben ...
§ 30 BierStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. ... der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit ...
§ 31 BierStV Steuererklärung, Steueranmeldung (vom 01.05.2023)
... amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten ...
§ 41 BierStV Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer (vom 13.02.2023)
... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte," eingefügt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste ... „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „ § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ ... Nummer 1 erste Alternative" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" durch die Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite ... „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" durch die Wörter „ § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" ersetzt. 14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ... jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des ... 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die ... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ... „§ 22 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 10 wird die Angabe „ § 14 Absatz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4" ersetzt. e) ... d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 3 und 4" ersetzt. e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des ... ein Komma und die Wörter „die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2" eingefügt. f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, ... des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben hat, die ... d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. ... hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit ... Sätze werden angefügt: „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten ... 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend." 56. § 42 wird wie folgt geändert: ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" ... wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der ...