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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (6. VStÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Biersteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 BierStG § 5, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 18, § 20, § 23, § 23a (neu), § 28, § 29

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a Verwender" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein" durch die Wörter „die ein oder mehrere" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder".

b)
In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe „§ 23a Absatz 1" ersetzt.

6.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „am siebten Tag des" die Wörter „auf die Steuerentstehung" eingefügt.

7.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

8.
In § 20 Absatz 6 wird das Wort „treffen" durch das Wort „erlassen" ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Steuerbefreiungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2.
zur Herstellung von Essig,

3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4.
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,

5.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1.
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,

3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,

5.
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c)
anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d)
anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

10.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Verwender

(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis- und das Verwendungsverfahren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b)
für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c)
für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a)
Mindestmengen für die Verwendung von Bier vorzuschreiben,

b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 137" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" werden durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" werden durch die Angabe „§ 23a Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV
... Nummer 4 des Biersteuergesetzes, von denen die §§ 23, 23a und 28 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 und 11 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 29 ... Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 29 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden sind, - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 201 11. ZustAnpV Änderung des Biersteuergesetzes
... Nummer 4 Buchstabe g des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...