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Artikel 14 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)
ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wenn eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union den Nachweis dafür erbringt, dass im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten - einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen betreffenden Metadaten - gemäß Artikel 15 besteht, stellen die Dateninhaber, bei denen sich diese Daten befinden und bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt, diese Daten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag bereit.
Zitierungen von Artikel 14 Datenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DatenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 DatenV Datenbereitstellungsverlangen (vom 22.12.2023)
... Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union müssen in ihren Datenverlangen nach Artikel 14 a) angeben, welche Daten, einschließlich der für die Auslegung und Nutzung ...
Artikel 19 DatenV Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union (vom 22.12.2023)
... Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, die Daten aufgrund eines Verlangens nach Artikel 14 erhalten hat, a) darf die Daten nicht in einer Weise nutzen, die mit dem Zweck des ...
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