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Artikel 15 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)
ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
Artikel 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:
- a)
- die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;
- b)
- nicht von Buchstabe a erfassten Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn
- i)
- eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und spezifische Daten ermittelt hat, deren Fehlen sie daran hindert, eine bestimmte im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe zu erfüllen, die rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie etwa amtliche Statistiken zu erstellen oder einen öffentlichen Notstand einzudämmen oder zu überwinden, und
- ii)
- die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen, darunter der Erwerb von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt durch Angebot von Markttarifen oder die Inanspruchnahme bestehender Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften, die die rechtzeitige Verfügbarkeit der Daten gewährleisten könnten.
(2) Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen.
(3) Die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die öffentliche Stelle nicht in der Lage war, nicht-personenbezogene Daten durch den Erwerb auf dem Markt zu erhalten, gilt nicht, wenn die spezifische Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, in der Erstellung amtlicher Statistiken besteht und der Erwerb solcher Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.
Zitierungen von Artikel 15 Datenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DatenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 DatenV Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
... die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen betreffenden Metadaten - gemäß Artikel 15 besteht, stellen die Dateninhaber, bei denen sich diese Daten befinden und bei denen es sich um ...
Artikel 17 DatenV Datenbereitstellungsverlangen (vom 22.12.2023)
... einer außergewöhnlichen Notwendigkeit erforderlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 für die Zwecke, für die die Daten verlangt werden, erfüllt sind; c) den ... um auf die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zu reagieren, personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form verlangen und die technischen und ... der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union zwecks Wahrnehmung der in Artikel 15 genannten Aufgaben auszutauschen, wie in dem Verlangen gemäß Absatz 1 Buchstabe f des ...
Artikel 19 DatenV Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union (vom 22.12.2023)
... dem Maße als erforderlich, in dem dies für den Zweck eines Verlangens gemäß Artikel 15 unerlässlich ist. In diesem Fall muss der Dateninhaber oder, falls es sich dabei nicht um ...
Artikel 20 DatenV Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
... Kleinunternehmen handelt, stellen die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Daten unentgeltlich bereit. Die öffentliche Stelle, die Kommission, die ... für die Bereitstellung von Daten im Einklang mit einem Verlangen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b . Diese Gegenleistung deckt mindestens die technischen und organisatorischen Kosten, die durch die ... für die Bereitstellung von Daten zur Erfüllung eines Verlangens gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b , falls die besondere Aufgabe im öffentlichen Interesse in der Erstellung amtlicher ...
Artikel 49 DatenV Bewertung und Überprüfung
... wird insbesondere Folgendes bewertet: a) Situationen, die für die Zwecke des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung und die praktische Anwendung von Kapitel V der vorliegenden Verordnung ... Kapitels V der vorliegenden Verordnung und die Rolle personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Entwicklung von Technologien zur ...
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