Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 WpHG § 5, § 41, § 43, § 107, § 109, § 114, § 115, § 116, § 26, § 40, § 46, § 50, § 51, § 118

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und".

2.
In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

3.
§ 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger und" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

4.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt

1.
auf ihrer Internetseite sowie

2.
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

5.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

6.
§ 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

7.
§ 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2 und § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 56 MoPeG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...


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