Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und".
- 2.
- In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- 3.
- § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger und" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."
- 4.
- § 109 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt
- 1.
- auf ihrer Internetseite sowie
- 2.
- in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."
- 5.
- § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- 6.
- § 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- 7.
- § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
- 8.
- In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2 und § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411