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§ 109 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt



(1) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. 2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte.

(2) 1Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt

1.
auf ihrer Internetseite sowie

2.
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen.

2Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 3Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran kein öffentliches Interesse besteht. 4Die Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. 5Behebt das Unternehmen den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort genannte Weise ebenfalls bekannt. 6Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(3) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. 2Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat. 3Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.





 

Frühere Fassungen von § 109 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112 WpHG Widerspruchsverfahren (vom 01.01.2022)
... der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... erstattet, 14a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Absatz 1 Satz 4, ...
§ 141 WpHG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... am Han- del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist ( § 109 Absatz 2 WpHG ) nach Zeitaufwand 1.6 Befreiung von den Anforderungen der ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024)
... der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes. (3) Zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... 2 und 3 WpHG) 2.000 bis 20.000 5.3 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG   5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung ... 2 WpHG   5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) 500 bis 5.000 5.3.2 Entscheidung über ... über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) 500 bis 2.500 5.4 Befreiung von den ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  5.5 Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG   5.5.1 Anordnung der ... 2 WpHG   5.5.1 Anordnung der Bekanntmachung ( § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG ) 500 bis 5.000 5.5.2 Entscheidung über ... über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma- chung abzusehen ( § 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG ) 500 bis 2.500 5.6 Befreiung von den ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „§ 28 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie folgt gefasst: „§ 108 (weggefallen) § 109 ... 108 und 109 werden wie folgt gefasst: „§ 108 (weggefallen) § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt". c) Nach der Angabe zu § 109 ... 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt". c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 109a Informationsaustausch, ... zehn Jahre nach der Bekanntmachung." 8. § 108 wird aufgehoben. 9. § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Ergebnis der Prüfung der ... § 108 wird aufgehoben. 9. § 109 wird wie folgt gefasst: „ § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt (1) Ergibt die Prüfung durch die ... bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung." 10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Informationsaustausch, ... 2 werden die Wörter „Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 ... 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: ... „14a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,". b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ...
Artikel 24 FISG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, ( § 109 Absatz 2 WpHG ) 420". 2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes." b) Absatz 3 wird ...
Artikel 14 DiRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln." 4. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle § 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle § 110 ... 107 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110. 116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x ... 2 Buchstabe b, c) § 92 Absatz 1, d) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder § ...