§ 14 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:

1.
Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,

2.
Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und

3.
die Betriebsnummer des Gaslieferanten.

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Zitierungen von § 14 EWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 36 EWPBG Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
... hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend ...


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