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§ 15 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 15 Evaluierung



Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statt.





 

Frühere Fassungen von § 15 EWSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 18 EnWRÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
...  2. In § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10a Absatz 2 Satz 1 sowie § 15 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch ...