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§ 14 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde



(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.

(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn

1.
für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers

a)
individuell aufgefunden und identifiziert werden können,

b)
mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und

c)
bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und

2.
1eine umfassende Dokumentation angelegt wird über

a)
das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,

b)
sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und

c)
die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.

2Die Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.

(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.

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Zitierungen von § 14 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EndlSiAnfV Sicherheitskonzept
... die zur Ermöglichung einer Bergung der eingelagerten radioaktiven Abfälle nach § 14 getroffen werden. (7) Im Sicherheitskonzept zu berücksichtigen sind ...
§ 21 EndlSiAnfV Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
... Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 13 und 14 entsprechend. Insbesondere ist im Sicherheitsbericht darzulegen, dass diese geringen ...