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§ 15 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 15 Errichtung des Endlagers



(1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.

(2) Zur Errichtung des Endlagers zählen insbesondere

1.
die Errichtung der übertägigen Betriebs- und Infrastrukturgebäude sowie die Errichtung der Einrichtungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung von Endlagergebinden,

2.
die Errichtung der Zugangs- und Bewetterungsbauwerke,

3.
das Auffahren der untertägigen Infrastrukturbereiche und das Auffahren der Ansatzpunkte für Zugangsstrecken zu den Bereichen des Endlagerbergwerks, die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind,

4.
die Installation aller technischen Einrichtungen, die für die untertägige Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden erforderlich sind, und

5.
die Bereitstellung aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind.

(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EndlSiAnfV Probebetrieb des Endlagers
...  (2) Bei der Erprobung des Betriebs 1. muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein, 2. muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne ...