Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
|

§ 14 Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung"



(1) Im Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Waren anzunehmen und einzulagern,

2.
den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,

3.
Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,

4.
Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen und die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben,

5.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und

6.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.