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§ 14 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung



Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.



 

Zitierungen von § 14 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GAPDZG Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
... je Hektar ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden ...