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Teil 2 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)


Teil 2 Direktzahlungen

Abschnitt 1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 4 Einkommensgrundstützung



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).

(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.

(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.


§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.

(2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung



(1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.


§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.


Abschnitt 2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8 Umverteilungseinkommensstützung



(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).

(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt:

1.
je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und

2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.


§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung



(1) Für die Berechnung des geplanten Einheitsbetrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammengezählt.

(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Absatz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.

(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach Absatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der Gruppe 1.

(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung nach Absatz 1 mit.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger bekannt.

(7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

(8) 1Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. 2Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.


§ 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung



Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge.


Abschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte



(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist.

(2) 1Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person - allein oder gemeinschaftlich mit anderen - kontrolliert wird, die

1.
im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als 40 Jahre ist,

2.
sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen hat und

3.
zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat.

2Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. 3Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. 4Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.


§ 13 Junglandwirte-Einkommensstützung



(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).

(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.


§ 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung



Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.


§ 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung



(1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt wird.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung



(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person erfolgt.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Junglandwirte-Einkommensstützung längstens gewährt wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantragung.

(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht älter als 40 Jahre sein.

(4) 1Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. 2Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.

(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat.


§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.


Abschnitt 4 Regelungen für Klima und Umwelt

§ 18 Öko-Regelungen



Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).


§ 19 Mittel für Öko-Regelungen



(1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 20 Festlegung der Öko-Regelungen



(1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:

1.
eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:

a)
nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus,

b)
Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,

c)
Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder

d)
Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,

2.
ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,

3.
die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,

4.
die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,

5.
die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,

6.
die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,

7.
die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.

(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

1.
die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,

2.
die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und

3.
die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.

(3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.


§ 21 Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen



Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten Beträge.


Abschnitt 5 Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.


§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,

2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

3.
ein Haltungszeitraum,

4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.


§ 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.


Unterabschnitt 2 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch

§ 26 Zahlung für Mutterkühe



(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).

(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.


§ 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe



(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,

2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

3.
ein Haltungszeitraum,

4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.


§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.